Im Rahmen der Hebammentätigkeit bzw. dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin, einschließlich medizinisch relevanter Daten der Leistungsempfängerin sowie der (geborenen oder ungeborenen) Kinder, sowie Angaben zu sozialen oder persönlichen Umständen erhoben, verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn entweder die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
Unter anderem ist dies in den folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Zur organisatorischen Unterstützung der Betreuung können auch Büroassistenten oder andere beauftragte Personen der Hebamme personenbezogene Daten einsehen und verarbeiten.
Im Rahmen der internen Abläufe in der Hebammenpraxis und zur Leistungserfüllung ist es mitunter notwendig, dass auch die anderen Hebammen aus der gemeinsamen Praxis Zugang zu persönlichen Daten haben. Dieser Zugang wird auf diejenigen Kolleginnen beschränkt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bereitstellung der Leistungen auf diese Daten zugreifen müssen.
Alle berechtigten Personen handeln ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgaben, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet und unterliegen denselben Datenschutzpflichten wie die Hebamme selbst.
Im Falle einer Vertretung durch eine Kollegin stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle bzw. Hebamme Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit-oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Auch damit erklärt sich die Leistungsempfängerin einverstanden.
Die Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
Nach dem Steuerrecht (§ 14b UStG) müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Die Leistungsempfängerin hat, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, folgende Rechte:
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, haben Sie gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Fall ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Maternistraße 17
01067 Dresden
Telefon: +49 351 85471-101
Telefax: +49 351 85471-109
E-Mail: post@sdtb.sachsen.de
Website: https://www.datenschutz.sachsen.de/
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Leistungsempfängerin und der Hebamme.
Die Hebamme kann berufsbedingt gelegentlich vereinbarte Termine mit der Leistungsempfängerin kurzfristig nicht wahrnehmen, zum Beispiel weil sie manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird. In solchen Fällen wird die Hebamme die Leistungsempfängerin so schnell wie möglich informieren und das weitere Vorgehen mit der Leistungsempfängerin besprechen. Die Absagefristen der Leistungsempfängerin bleiben unberührt.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattung durch Versicherungen oder Beihilfestellen (§ 286 Abs. 3 BGB).
Zahlungsverzug berechtigt die Hebamme, Verzugszinsen sowie eine Mahngebühr von 5,00 € pro Mahnung zu erheben.
Sofern die Leistungsempfängerin Änderungen ihres Versicherungsstatus oder ihrer Mitgliedschaft nicht mitteilt und dadurch eine Abrechnung über die Krankenkasse nicht möglich ist, sind die Leistungen ebenfalls als Privatleistungen zu begleichen.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.