Im Rahmen der Hebammentätigkeit bzw. dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten und Befunde der Leistungsempfängerin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder, von der Hebamme als verantwortlichen Stelle erhoben, verarbeitet, gespeichert und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte weitergegeben. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn entweder die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in den folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Im Rahmen der internen Abläufe in der Hebammenpraxis und zur Erfüllung unserer Dienstleistungen ist es mitunter notwendig, dass auch die anderen Hebammen aus der gemeinsamen Praxis Zugang zu Ihren persönlichen Daten haben. Dieser Zugang wird auf diejenigen Kolleginnen beschränkt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bereitstellung unserer Leistungen auf diese Daten zugreifen müssen. Es wird gewährleistet, dass alle Hebammen, die Zugang zu Ihren Daten haben, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und sich an strikte Datenschutzrichtlinien halten.
Im Falle einer Vertretung durch eine Kollegin stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle bzw. Hebamme Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit-oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Auch damit erklärt sich die Leistungsempfängerin einverstanden.
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Nach §630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf §199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, haben Sie gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Fall ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Devrientstraße 5
01067 Dresden
Telefon: +49 351 85471-101
Telefax: +49 351 85471-109
E-Mail: post@sdtb.sachsen.de
Website: https://www.datenschutz.sachsen.de/
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Leistungsempfängerin und der Hebamme.
Die Hebamme kann berufsbedingt gelegentlich vereinbarte Termine mit der Leistungsempfängerin kurzfristig nicht wahrnehmen, zum Beispiel weil sie manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird. In solchen Fällen wird die Hebamme so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen mit der Leistungsempfängerin besprechen.
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrags besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für ärztliche und ärztlich veranlasste Leistungen.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB).
Bei Zahlungsverzug behält sich die Hebamme vor, neben Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro zu berechnen.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.